Antimilitarismus

Beschluss des BHA vom 31.5. - 2.6. 2002

JungdemokratInnen/Junge Linke lehnen militärische Sanktionsmaßnahmen der UNO nach der Charta der UN ab.

JungdemokratInnen/Junge Linke lehnen den Einsatz militärischer Gewalt durch einzelne Staaten oder Bündnisse (bspw. NATO, WEU), welche nicht durch die Selbstverteidigung des eigenen Territoriums vor militärischen Übergriffen erforderlich ist, ebenfalls ab.

JungdemokratInnen/Junge Linke halten statt dessen neben der Umsetzung der möglichen zivilen Konfliktlösungsmechanismen die Beseitigung der ungleichen sozio-ökonomischen Bedingungen für entscheidend zur Beendigung und Verhinderung von Kriegen und quasistaatlicher militärischer Gewalt.
 

Begründung:

I.
Die Veränderung der Weltlage nach dem Ende der Blockkonfrontation hat auch zu einschneidenden Veränderungen im Einsatz militärischer Gewalt durch einzelne Staaten geführt. Die Bipolarität des militärischen Kräftegleichgewichts wurde abgelöst durch eine militärische Vormachtstellung der USA, welche sich zunehmend mit weltpolitischen militärischen Ambitionen der EU im Konflikt befindet. Militärische Einsätze im Irak, in Somalia, im Kosovo und aktuell in Afghanistan werden maßgeblich vor dem Hintergrund dieser divergierenden Interessen ausgefochten.

Unter diesen Bedingungen erweist sich das unter dem Eindruck des Zweiten Weltkrieges geschaffene und von den Kräften der Anti-Hitler-Koalition dominierte UNO-Regularium als politisch hinderlich. Insbesondere die Befugnisse des UN-Sicherheitsrates und das bestehende Vetorecht der ständigen Mitglieder dieses UN-Gremiums steht nicht mehr in Übereinstimmung mit den faktischen ökonomischen und militärischen Kräfteverhältnissen. Deshalb zielen spätestens seit dem Jugoslawienkrieg die USA im Bündnis mit den NATO-Partnern darauf, die UNO zu schwächen, um an ihre Stelle ohne hinderliche Blockaden durch den Sicherheitsrat militärisch zu intervenieren, wo es politisch nützlich und propagandistisch durchsetzbar scheint. Solange die UNO nicht entsprechend den aktuellen Kräfteverhältnissen „reformiert“ ist, wird daher durch die NATO-Staaten der bestehende Vorbehalt eines Beschlusses des Sicherheitsrates für militärische Einsätze unter der völkerrechtlichen Formel der „Selbstverteidigung“ umgangen. Das bedrohte Selbst fängt nach dieser Lesart in der Regel bereits in den Regionen an, in welche militärisch interveniert werden soll. Möglich ist diese Selbstauslegung des Völkerrechts durch die NATO-Staaten deshalb, weil im Völkerrecht nicht eine über den Rechtssubjekten stehende relativ eigenständige Gewalt existiert, die eine geltende völkerrechtliche Regelung verbindlich auslegen und durchsetzen kann. Mehr noch als bei innerstaatlichen Rechtsnormen, bei denen eine relativ autonome staatliche Normsetzung und -durchsetzung existiert, ist das Völkerrecht damit  notwendigerweise Ausfluss akzeptierter nationalstaatlicher Interessen.

II.
Aber auch die verschiedentlich geforderte „Reform“ der UNO ist aus folgenden Gründen mindestens problematisch:

1.
Sofern unter einer „Reform“ die Anpassung der maßgeblichen Entscheidungsträger gemäß den Regelungen der UN-Charta an die zur faktischen Interessendurchsetzung fähigen Staaten gemeint ist, würde das nicht zu einer Eindämmung kriegerischer Auseinandersetzungen führen, sondern nur die faktische Situation durch die formale Übereinstimmung mit der Völkerrechtslage untermauern.

2.
Sofern hingegen selbst unter einer „Reform“ der UNO eine weitgehende formale Demokratisierung der Gremien, insbesondere der Entscheidungsbefugnisse der UN-Vollversammlung, verstanden wird, kann dies jedoch ebenfalls radikaldemokratischen Ansprüchen nicht genügen. Zwar bietet diese Struktur noch die meisten Fallstricke und Hinderungsmöglichkeiten bis zum Vollzug der militärischen Intervention selbst. Hierdurch kann kriegerisch ambitionierte Politik noch am ehesten unter Bestand der vermachteten Verhältnisse gedämpft werden und dürfte deshalb auch die von den führenden Industrienationen am wenigsten gewünschte Entwicklung sein. Doch aufgrund der ökonomisch manifesten Erpressungspotenziale der westlichen Industrienationen gegenüber den meisten Staaten in der Welt – nicht zuletzt vermittelt über den G-7-dominierten Internationalen Währungsfonds – und den fortbestehenden militärischen Drohpotenzialen der Weltmächte würden sich auch in einem formal demokratisierten UNO-Regime mit verliehenen Gewaltmonopol regelmäßig diese Kräfte durchsetzen. Die kurze Phase nach der Blockkonfrontation 1989/1990 in Zusammenhang mit der Intervention in Kuwait/Irak, in der ein einfacher militärischer Alleingang der USA noch nicht möglich war, hat gezeigt, dass es der USA und den NATO-Partnern hier ohne größere Schwierigkeiten gelang, für den beabsichtigten Einsatz ein UN-Mandat  zu beschaffen.

III.
Des weiteren sind sich JungdemokratInnen-Junge Linke bewusst, dass die unter den Regeln des Völkerrechts stattfindende Staatenkonkurrenz, welche sich in kriegerischen Akten gegeneinander und im übrigen auch jenseits militärischer Aktivitäten dann äußert, wenn sich Staaten ihrer freundschaftlichen Beziehungen zueinander versichern (müssen) oder auf den verschiedenen Handels- und Wirtschaftssektionen auf dem Weltmarkt agieren, eine wesentliche Ursache in der kapitalistischen Verfasstheit der Staaten haben. Die kapitalistische Wirtschaftsformation erhält ihre für die Kapitalakkumulation notwendige Entwicklungsdynamik gerade auch aus den Differenzen zwischen den national- oder regionalökonomisch bestimmten Produktionsverhältnissen. Diese Differenzen schlagen sich in einem Konkurrenzkampf auf dem Weltmarkt nieder, der unter Zuhilfenahme von allen Möglichkeiten souveräner Nationalstaaten ausgefochten wird. Die Ergebnisse dieser unter weltweit bestehenden kapitalistischen Verhältnissen notwendigen Konkurrenz hat für die von ihr betroffene Bevölkerung mitunter existenzielle Auswirkungen sozialer, ökologischer und kultureller Art. Hier liegt die sozio-ökonomische Basis vieler militärisch ausgetragener Konflikte auf zwischenstaatlicher Ebene.

IV.
Hieraus ergibt sich, dass nach Ansicht von JungdemokratInnen-Junge Linke sowohl die Forderung nach formaler Demokratisierung oder gar Beibehaltung gegenwärtiger völkerrechtlicher Regularien unzureichend ist und daher – für sich selbst stehend – keinen politischen Anspruchsrahmen bilden kann.
Hingegen kann auch eine bloße einfache Ablehnung der bestehenden völkerrechtlichen Regelungen für JungdemokratInnen-Junge Linke ebenfalls keinen politischen Forderungsrahmen bilden, denn ein vollständig rechtsnormfreies Gegenübertreten der Staaten würde die überlegene militärische und ökonomische Potenz der Hegemonialmächte unmittelbar und direkt durchschlagen lassen und die Tendenz, kriegerische Auseinandersetzungen zu führen, nur verstärken.

Daher befindet sich radikaldemokratische antimilitaristische Politik in der Zwangslage und Notwendigkeit, einerseits die gegebenen völkerrechtlichen Rahmenbedingungen als den imperialen Interessen der Industriestaaten zugeschnittene Form kapitalistischer Staatenkonkurrenz zu kritisieren und gleichzeitig die UN-Regularien dennoch gegen die weitere Aushöhlung und faktische Außerkraftsetzung durch einzelne Mächte zu stellen.
Ersteres mit zweiterem zu verbinden kann aber nur gelingen, wenn JungdemokratInnen-Junge Linke aufzeigen, dass mit der „realpolitisch-kurzfristigen“ Forderung nach Einhaltung der bisher geltenden völkerrechtlichen Normen zugleich auf sozio-ökonomischer, ökologischer und kultureller Ebene eine Angleichung der Lebensverhältnisse und die Möglichkeit demokratischer Teilhabe an den staatlichen Prozessen erfolgen muss. Deshalb ist die Forderung nach Entmilitarisierung des UN-Sanktionenpotenzials (1.) keine Rechtfertigung oder Befürwortung einzelstaatlicher Militärgewalt und die Ablehnung militärischer Gewalt durch einzelne Staaten oder Staatenbündnisse (2.) kein kritikloses Plädoyer für ein UN-Gewaltmonopol, wenn mit der Ablehnung beider Formen militärischer Intervention untrennbar die Forderung nach Herstellung materiell gleicher Lebensverhältnisse in allen Regionen der Welt als Primat internationaler Politik verbunden wird.